Satzung
§ 1 Verein
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mittelverwendung
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
§ 11 Wahl des Vorstands
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Protokollierung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Gerichtsstand
§ 17 Änderungen
§
1 Verein
Der Verein nennt sich "KULTURZONE e.V.".
Der Verein hat seinen Hauptsitz in Grenz 10, 17291 Randowtal
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Prenzlau eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst, Bildung und
Sozialem.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz, der Kultur und
der Völkerverständigung auf allen Gebieten.
Der Verein arbeitet interdisziplinär und interkulturell, ist überparteilich
und überkonfessionell.
Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung
seiner Aufgaben haupt- und nebenberuflich beschäftigte Kräfte
einzustellen.
Der Verein setzt sich als Ziel, mit anderen Vereinen, Institutionen und
Interessierten eng zusammenzuarbeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er: vielfältige
kulturelle Projekte und Veranstaltungen organisiert,
z. B. Konzerte, Filmvorführungen, kulturhistorische Touren, internationalen
Kulturaustausch
Ausstellungen/ Veranstaltungen unterschiedlichster Kunstrichtungen organisiert,
z.B. Installationen, Bilder, Schauspielstücke, Lesungen
ein Atelier "Jeder kann's" schafft und betreibt. Wo Jedermann
die Möglichkeit hat, sich außerschulisch kulturell - künstlerisch
sowie im Umgang mit den Informationsmedien zu betätigen,
z.B. Medienbüro, Computerschule, Kunstwerkstatt, Proberaum
Bildungsangebote organisiert
z.B. Workshops, Kurse, Diskussionsrunden, Seminare
Naturpfade tritt und geht
z.B. Naturwanderungen, Radtouren, Besichtigungen von Steingräbern
einen Informationsaustausch zwischen internationalen Partnern aus Kultur,
Kunst, Bildung und Sozialem fördert.
z.B. Workshops, Foren, Arbeitsgruppen
einen Schachclub schafft und pflegt, um mit dem internationalen Geistessport
Toleranz, Gemeinschaftsgefühl, und die geistigen und charakterliche
Entfaltung der Persönlichkeit zu fördern. "Schachclub Randowtal"
die Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher sozialer, nationaler
Herkunft und unterschiedlicher Spezialisierung zu fördern, um Grenzen
zu verschmelzen und durch ein Leben im Einklang mit sich und dem Heimatplaneten
den Weltfrieden zu fördern.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins, unabhängig von Geschlecht und Nationalität,
können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige
Vereinigungen werden, die diese Satzung anerkennen. Minderjährige
benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis
eines gesetzlichen Vertreters.
Der Erwerb der Mitgliedschaft natürlicher Personen erfolgt durch
Beitritt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein zu stellen. Die
Mitgliedschaft entscheidet und bestätigt der Vorstand.
Die Aufnahme juristischer Personen sowie rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger
Vereinigungen erfolgt schriftlich durch einstimmigen Vorstandsbeschluss
oder einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in seiner Gruppe und im Verein, seine demokratischen
Rechte wahrzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahre kann Anträge
stellen, wählen und gewählt werden. Ein Mitglied hat eine Stimme.
Stimmen sind nicht übertragbar. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des/der ersten Vorstandsvorsitzenden.
Ist einem Mitglied eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich,
kann es zuvor schriftlich seinem Stimmrecht nachkommen.
§
5 Beitrag
Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Er regelt sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
Zahlung in Teilbeträgen, Stundungen oder Beitragsermäßigungen
für Mitglieder, die sich in der Berufsausbildung befinden oder arbeitslos
sind oder sich in einer schwerwiegenden, finanziellen Notlage befinden,
werden durch den Vorstand festgelegt.
Fördermitglieder legen ihre Förderbeiträge in Absprache
mit dem Vorstand selbst fest und sind von der ordentlichen Beitragspflicht
befreit.
Kinder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
<§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Tod,
Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung beim Verein.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen
mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit
zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung
hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr
als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins
auf bestehende Forderungen.
§
7 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
In ihrer Funktion als Mitglieder dürfen dieselben keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
8 Organe des Vereins
Der Verein kann sich in Projektgruppen, Arbeitsgruppen, Selbsthilfegruppen,
Interessengemeinschaften, Fachgruppen und Freundeskreise gliedern.
Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§
9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Ersten und
dem/der Zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§
10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu
seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
- Projekte müssen beim Vereinsvorstand beantragt werden und von diesem
allen Mitgliedern
zugänglich gemacht werden. Der Vorstand kann Projektvorschläge
ablehnen,
wenn diese nicht mit den Zielen des Vereins zu vereinbaren sind.
§
11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied
bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds bestimmt der verbliebene Vorstand zusammen mit dem
Schriftführer und dem Schatzmeister ein Ersatz-Vorstandsmitglied
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§
12 Geschäftsführung
Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung des (der) Geschäftsführers(in).
Der (die) Geschäftsführer(in) kann nur einstimmig durch den
Vorstand abberufen werden.
§
13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied
- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts
auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung
und Entlastung des Vorstands,
- Wahl, Abberufung und Entlastung eines Schriftführers, eines Schatzmeisters
und
zweier Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben.
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem
Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene
Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand
einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung
erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der
anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen
an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich.
§
14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§
15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt,
wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es
sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§
16 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind
die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§
17 Änderungen
Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, ggf. notwendige
Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls
von Seiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die
Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig
vorgebracht werden.
Vorstehende
Satzung wurde am 05.03.2006 in 10179 Berlin von der Gründungsversammlung
beschlossen und am 07.04.2006 geändert.
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