Vereinsgefüge
     
       

Satzung


§ 1 Verein
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mittelverwendung
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
§ 11 Wahl des Vorstands
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Protokollierung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Gerichtsstand
§ 17 Änderungen

§ 1 Verein
Der Verein nennt sich "KULTURZONE e.V.".
Der Verein hat seinen Hauptsitz in Grenz 10, 17291 Randowtal
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Prenzlau eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst, Bildung und Sozialem.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung auf allen Gebieten.
Der Verein arbeitet interdisziplinär und interkulturell, ist überparteilich und überkonfessionell.
Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenberuflich beschäftigte Kräfte einzustellen.
Der Verein setzt sich als Ziel, mit anderen Vereinen, Institutionen und Interessierten eng zusammenzuarbeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er: vielfältige kulturelle Projekte und Veranstaltungen organisiert,
z. B. Konzerte, Filmvorführungen, kulturhistorische Touren, internationalen Kulturaustausch
Ausstellungen/ Veranstaltungen unterschiedlichster Kunstrichtungen organisiert,
z.B. Installationen, Bilder, Schauspielstücke, Lesungen
ein Atelier "Jeder kann's" schafft und betreibt. Wo Jedermann die Möglichkeit hat, sich außerschulisch kulturell - künstlerisch sowie im Umgang mit den Informationsmedien zu betätigen,
z.B. Medienbüro, Computerschule, Kunstwerkstatt, Proberaum
Bildungsangebote organisiert
z.B. Workshops, Kurse, Diskussionsrunden, Seminare
Naturpfade tritt und geht
z.B. Naturwanderungen, Radtouren, Besichtigungen von Steingräbern
einen Informationsaustausch zwischen internationalen Partnern aus Kultur, Kunst, Bildung und Sozialem fördert.
z.B. Workshops, Foren, Arbeitsgruppen
einen Schachclub schafft und pflegt, um mit dem internationalen Geistessport Toleranz, Gemeinschaftsgefühl, und die geistigen und charakterliche Entfaltung der Persönlichkeit zu fördern. "Schachclub Randowtal"
die Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher sozialer, nationaler Herkunft und unterschiedlicher Spezialisierung zu fördern, um Grenzen zu verschmelzen und durch ein Leben im Einklang mit sich und dem Heimatplaneten den Weltfrieden zu fördern.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins, unabhängig von Geschlecht und Nationalität, können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Vereinigungen werden, die diese Satzung anerkennen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.
Der Erwerb der Mitgliedschaft natürlicher Personen erfolgt durch Beitritt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein zu stellen. Die Mitgliedschaft entscheidet und bestätigt der Vorstand.
Die Aufnahme juristischer Personen sowie rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Vereinigungen erfolgt schriftlich durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in seiner Gruppe und im Verein, seine demokratischen Rechte wahrzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahre kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden. Ein Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorstandsvorsitzenden.
Ist einem Mitglied eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich, kann es zuvor schriftlich seinem Stimmrecht nachkommen.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er regelt sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Zahlung in Teilbeträgen, Stundungen oder Beitragsermäßigungen für Mitglieder, die sich in der Berufsausbildung befinden oder arbeitslos sind oder sich in einer schwerwiegenden, finanziellen Notlage befinden, werden durch den Vorstand festgelegt.
Fördermitglieder legen ihre Förderbeiträge in Absprache mit dem Vorstand selbst fest und sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.
Kinder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

<§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung beim Verein.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
In ihrer Funktion als Mitglieder dürfen dieselben keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe des Vereins
Der Verein kann sich in Projektgruppen, Arbeitsgruppen, Selbsthilfegruppen, Interessengemeinschaften, Fachgruppen und Freundeskreise gliedern.
Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Ersten und dem/der Zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
- Projekte müssen beim Vereinsvorstand beantragt werden und von diesem allen Mitgliedern
zugänglich gemacht werden. Der Vorstand kann Projektvorschläge ablehnen,
wenn diese nicht mit den Zielen des Vereins zu vereinbaren sind.

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der verbliebene Vorstand zusammen mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Geschäftsführung
Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung des (der) Geschäftsführers(in).
Der (die) Geschäftsführer(in) kann nur einstimmig durch den Vorstand abberufen werden.

§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Wahl, Abberufung und Entlastung eines Schriftführers, eines Schatzmeisters und
zweier Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 17 Änderungen
Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden.

Vorstehende Satzung wurde am 05.03.2006 in 10179 Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen und am 07.04.2006 geändert.

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